Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Informationen zum Halten und Führen von Hunden

18. 05. 2016

Seit dem 01. Januar 2016 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Halten von Hunden – HundeG - in Schleswig-Holstein. Mit diesem Gesetz soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorgebeugt und abgewehrt werden, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.

 

Allgemeine Pflichten

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Person darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigten und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.

 

Da Kinder (!!!) in der Regel körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen, wird hierauf besonders hingewiesen und um Beachtung gebeten.

 

Dem Hund ist ein Halsband, eine Halskette oder vergleichbare Anleinvorrichtung anzulegen, aus der die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann (Name und Anschrift). Ebenfalls ist die gültige Hundesteuermarke zu verwenden.

 

Die Ausbildung eines Hundes zu gesteigerter Aggres-sivität und Gefährlichkeit ist verboten.

 

Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Die Kennnummer ist bei der steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes anzugeben.

 

Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten.

 

Mitnahmeverbot für alle Hunde gilt

  • in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, Theater,Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und

  • Badeanstalten sowie auf Badeplätzen, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

 

Ein Hund kann als gefährlich eingestuft werden, wenn er

  • einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,

  • außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt hat, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt,

  • ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt.

 

Wer einen gefährlichen Hund hält, bedarf einer persönlichen Erlaubnis. Hierfür sind diverse Voraus-setzungen zu erfüllen. Die Antragsunterlagen sowie weitere Informationen sind bei der Örtlichen Ordnungsbehörde des Amtes Haddeby in Busdorf erhältlich.

 

Weiter kann die Örtliche Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen und die Sicher-stellung bis hin zur Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen.

 

Leinenzwang besteht für alle Hunde

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikums-verkehr,

  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,

  • bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räumen oder Flächen,

  • in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,

  • in Sportanlagen und auf Zelt- und Camping-plätzen,

  • auf Friedhöfen und auf Märkten und Messen.

 

Darüber hinaus müssen alle Hunde nach dem Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein auch im Wald an der Leine geführt werden.

 

Ergänzend zum gesetzlich geregelten Leinen-zwang wurde mit der Amtsverordnung vom 10. Februar 2010 des Amtes Haddeby in der Gemeinde Busdorf für die Bereiche vom Wikinger Museum Haithabu bis zum Nordtor und vom Nordtor bis nach Wedelspang ein erweiterter Leinenzwang für alle Hunde angeordnet. Dieser Bereich ist entsprechend beschildert.

 

Verstöße gegen die Vorschriften des Hundegesetzes können mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

 

Hundekot

Das Verunreinigen von Gehwegen, Straßen und Plätzen ist immer wieder ein erhebliches Ärgernis für Einheimische und Gäste gleichermaßen.

 

Die Vielzahl der Beschwerden über verunreinigte Gehwege etc. zeigt, dass wir über dieses Problem nicht einfach hinwegsehen dürfen. Nur durch gegenseitige Rücksichtnahme und Umsicht kann das Zusammenleben von Mensch und Hund in unseren  Gemeinden problemlos funktionieren. Hundehalter sind daher grundsätzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Tiere die öffentlichen Flächen nicht verunreinigen. Sollte ein Halter dieser Pflicht nicht nachkommen, können im Falle von festgestellten oder angezeigten Verstößen Geldbußen bis zu 500,00 € festgesetzt werden.

 

Auch besagt das Hundegesetz, dass wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen hat.

 

Es steht außer Frage, dass Rücksichtnahme und Verantwortungsbewusstsein durch Verwarnungs- und Bußgelder nur im begrenzten Umfang herbeigeführt werden können. Jedoch muss die Abfallbehörde auch auf dieses Mittel zurückgreifen, um ein spannungs-freies Miteinander und eine angenehme Umwelt gewährleisten zu können.

 

In diesem Zusammenhang auch noch ein Wort zur Hundesteuer. Die Hundesteuer wird nicht als Kosten-beitrag für die Straßenreinigung erhoben und würde dafür auch bei weitem nicht ausreichen. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine nicht zweck-gebundene Einnahme, die vor allem auch die Anzahl der Hundehaltungen in unseren Gemeinden ordnen soll.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

 

Amt Haddeby

Der Amtsvorsteher

Fachdienst 1

Sachgebiet 1.1 – öffentliche Sicherheit

Rendsburger Straße 54 c

24866 Busdorf

 

(04621/389-14)

Telefax: 04621/389-35

E-Mail:  

www.haddeby.de

 

 

Bild zur Meldung: Informationen zum Halten und Führen von Hunden